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   VG Stuttgart, 03.04.2009 - 6 K 1058/09   

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VG Stuttgart, 03.04.2009 - 6 K 1058/09 (https://dejure.org/2009,9700)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2009 - 6 K 1058/09 (https://dejure.org/2009,9700)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03. April 2009 - 6 K 1058/09 (https://dejure.org/2009,9700)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgeltung von Ablichtungen der einem Rechtsanwalt übersandten Behördenakten mit den Gebühren

  • kanzlei.biz

    Erstattungsfähige Kopierkosten

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Erstattungsfähige Kopierkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslagen für Ablichtungen von Behördenakten erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ärgernis Fotokopiekosten

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1012
  • BauR 2009, 1012 RVGreport 2009, 275
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Schleswig, 15.06.2007 - 11 A 47/06
    Auszug aus VG Stuttgart, 03.04.2009 - 6 K 1058/09
    Dieses kann er nur wirksam ausschließen, wenn er denselben Kenntnisstand hat wie die Behörde (ebenso Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage, § 162 RdNr. 12 und Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2007 - 11 A 47/06 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2006 - 7 E 1339/05

    Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Widerspruchsverfahrens auf die

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.04.2009 - 6 K 1058/09
    Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen; eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit ist im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2006 - 7 E 1339/05 -, Juris).
  • VG Bayreuth, 26.05.2015 - B 4 M 15.292

    Erstattungsfähigkeit von Kopierauslagen eines Rechtsanwalts

    Verwiesen werde auf die Entscheidung des VG Stuttgart vom 03.04.2009 - 6 K 1058/09.

    In der Tat wird es sich nach den dargelegten Grundsätzen in aller Regel verbieten, nach Abschluss des Verfahrens einzelne Bestandteile der zum Verfahren beigezogenen und kopierten Vorgänge auf ihre Entscheidungserheblichkeit hin zu überprüfen, weil bereits mit der Wahrnehmung und Übernahme des Mandats für den beauftragten Rechtsanwalt das mit der Führung des Verfahrens einhergehende Haftungsrisiko entsteht, das er nur wirksam ausschließen kann, wenn er denselben Kenntnisstand hat wie die Behörde (VG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009 - 6 K 1058/09 - juris Rn. 3).

  • SG Gelsenkirchen, 29.03.2010 - S 18 SF 57/10

    Geltendmachung von Fotokopiekosten i.R. der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen, eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit ist im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2006, 7 E 1339/05 , Beschluss des VG Stuttgart vom 03.04.2009, 6 K 1058/09 ).
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